TUBUS WABEN GmbH & Co. KG
Verkaufs- und Lieferbedingungen
§1 Geltungsbereich
1.1
Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und werden Inhalt des Vertrages. Sie gelten nicht, wenn unser Vertragspartner eine Privatperson ist und nicht beruflich oder gewerblich handelt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.2
Abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Besteller sie seiner Bestellung oder sonstigen Erklärung zugrunde gelegt hat. Durch die Erteilung des Auftrages erkennt der Besteller unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen als rechtsverbindlich an.
§2 Angebote und Aufträge
2.1
Unsere Angebote sind frei bleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch unsere Auftragsbestätigung oder die Auslieferung der Ware zustande.
2.2
Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu unseren unverbindlichen Angeboten gehören, bleiben in unserem Eigentum und sind nur annähernd Maß gebend. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns können sie verbindlicher Vertragsinhalt werden.
2.3
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie
z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§3 Zweifelhafte Zahlungsfähigkeit
3.1
Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Bestellers begründen, können wir weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Ware durch den
Besteller abhängig machen. Wir können dem Besteller für die Vorauszahlung der Ware eine
angemessene Frist setzen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vorauszahlung nicht fristgemäß
bei uns eingeht; der Besteller kann statt der Vorauszahlung Sicherheit durch Bankbürgschaft leisten.
Haben wir die Ware bereits geliefert, so wird der Kaufpreis ungeachtet vereinbarter Zahlungsfristen
sofort ohne Abzug fällig.
3.2
Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers sind unter anderem dann begründet, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder er Zahlungen an uns oder Dritte nicht pünktlich leistet.
§4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, verstehen sich unsere Preise in EURO, gelten ab Werk, inklusive Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe.
4.2
Liegen zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und dem Tag der Lieferung mehr als 4 Monate,
ohne dass dies auf einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung beruht, und hat sich in dieser Zeit
unsere gültige Preisliste geändert, so können wir anstelle des vereinbarten Kaufpreises den am Tag
der Lieferung gültigen Listenpreis verlangen. Wir werden dem Besteller vor der Lieferung eine
entsprechend geänderte Auftragsbestätigung übermitteln. Der Besteller kann in diesem Fall
hinsichtlich der Waren, für die der Preis erhöht worden ist, von seiner Bestellung zurücktreten. Er
muss den Rücktritt spätestens am 5. Werktag nach Erhalt der geänderten Auftragsbestätigung
schriftlich erklären. Eine Übersendung per Telefax genügt.
4.3
Der Besteller kommt auch ohne eine Mahnung unsererseits in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht
innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufstellung zahlt.
4.4
Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen
aus der Geschäftsverbindung mit uns – auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind – sofort
fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlich
festgelegter Höhe zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt
vorbehalten.
4.5
Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskont-Fähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Auch Zahlungen im Scheck-/Wechselverfahren werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kaufpreisanspruch erlischt erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen.
4.6
Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt
wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur
befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.
§5 Lieferzeit
5.1
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
5.2
Alle genannten Liefertermine sind unverbindlich und gelten als nur annähernd vereinbart, soweit sie
nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Bei unverbindlichen Lieferterminen
gilt eine Lieferung innerhalb 30 Tage nach der angegebenen Lieferzeit auf jeden Fall noch als
rechtzeitig.
5.3
Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Besteller zumutbar sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, sobald der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist unser Werk oder unser Lager verlassen hat oder wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
5.4
Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen
Gründen in Verzug geraten, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei
Wochen zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
5.5
Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und
unverschuldeten Umständen - z.B. Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und Verfügungen von hoher Hand - ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses.
Gleiches gilt für eine gesetzliche oder vom Besteller gesetzte Frist für die Leistungserbringung, insbesondere für Nachfristen bei Verzug.
5.6
Vor Ablauf der gemäß Absatz 4 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Besteller weder zum
Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis länger als 1 Monat an,
sind sowohl der Besteller als auch wir zum Rücktritt berechtigt, soweit der Vertrag noch nicht durchgeführt ist. Ist der Besteller vertraglich oder gesetzlich (z.B. wegen Interessewegfall) ohne
Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.
5.7
Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind
Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.
5.8
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§6 Versand
6.1
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht mit der Verladung der
Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren
eigenen Fahrzeugen erfolgt. Wir sind nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen.
6.2
Versandart und Versandweg werden von uns gewählt; Vorgaben des Bestellers werden – soweit möglich – berücksichtigt. Selbstabholung durch den Besteller ab Versandlager ist möglich.
§7 Gewährleistung/Haftung
7.1
Der Besteller hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche
Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften gemäß § 377 HGB zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind gemäß § 377 HGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14
Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu
machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
7.2
Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Besteller einen offensichtlichen Mangel nicht
rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und
von dem Besteller rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, sind wir - unter Ausschluss der Rechte des
Bestellers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung
verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Besteller hat uns für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist
zur Nacherfüllung zu gewähren.
7.3
Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels oder
Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir sind berechtigt, die von dem Besteller gewählte Art der
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während
der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den
Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als
fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung
insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
7.4
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der
Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung von
uns verweigert wird. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
7.5
Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den
gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das
Erreichen des Vertragszwecks erkennbar von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur
Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
7.6
Die Haftungsbeschränkung nach Absatz 5 gilt entsprechend für andere als vertragliche
Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt ferner auch zugunsten unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.7
Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder
Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die
auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an
der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens
ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
7.8
Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese
Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die
Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen
fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die
in §7 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen
Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers betroffen ist.
7.9
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
7.10.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware beim Besteller. Satz 1 gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) fünf Jahre, § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) zwei Jahre und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) fünf Jahre vorsieht. Beanstandete Ware darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zurückgesandt werden.
7.11
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.12
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.13
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen - vorbehaltlich der Regelungen unter Ziffer 7 - nur insoweit, als er mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
7.14
Soweit Schäden durch Einhaltung von Prüfpflichten des Bestellers hätten vermieden werden können, ist jede Art der Produkthaftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf
vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
7.15
Für Fehler, die sich aus vom Besteller erteilten unzutreffenden oder unvollständigen Informationen oder von ihm eingereichten unzutreffenden Unterlagen ergeben, übernehmen wir keine Haftung.
§8 Eigentumsvorbehalt
8.1
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Bestellers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln erfüllt hat. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen
Im Fall des Scheck-Wechsel-Verfahrens erlischt der Eigentumsvorbehalt in all seinen hier aufgeführten Formen nicht schon mit der Scheckzahlung, sondern erst mit der Einlösung des Wechsels.
8.2
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.3
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
8.4
Die Be-und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag von uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der
Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt
der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
8.5
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
8.6
Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung unsererseits nicht nach, so
können wir die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige
Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückbehalt der
Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird mit unseren offenen
Forderungen aufgerechnet.
§9 Auskünfte und Beratung
Auskünfte über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unserer Erzeugnisse, technische Beratungen und sonstige Angaben erteilen wir nach bestem Wissen, jedoch sind diese unverbindlich und schließen jegliche Haftung aus.
§10 Erfüllungsort
Der Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Geschäftssitz, für unsere Warenlieferungen der Versandort.
§11 Datenverarbeitung
Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Besteller unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke verarbeiten, insbesondere speichern oder an eine Kreditschutzorganisation übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Bestellers an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, dieser Daten überwiegt.
§12 Salvatorische Klausel
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel selbst. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei späteren Aufnahmen einer Bestimmung etwa auf einer in dem Vertrag vorgeschriebenen Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
§13 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
13.1
Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Besteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland
hat.
Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie
des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist
ausgeschlossen.
13.2
Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers
abzutreten.
13.3
Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für beide Teile - auch für Wechsel- und Scheckklagen – unser
Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.